Im Enteignungsverfahren hat das SKE die Entschädigung originär festzustellen; d.h. das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob die angebotene Entschädigung des Enteigners richtig ist. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat demnach unabhängig vom Angebot - 22 - des Enteigners zu erfolgen (vgl. z.B. SKEE [4-EV.2019.18] vom 1. September 2021, Erw. 4.1.).