7.3.4.1. Die Enteignungsentschädigung für eine zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit bemisst sich praxisgemäss nach den Regeln der Teilenteignung. Erleidet das Grundstück durch die Auferlegung einer belastenden Dienstbarkeit eine Wertverminderung, so ist diese nach der Differenzmethode zu bemessen. Die Verkehrswerte des Grundstücks werden mit und ohne die Last gegenübergestellt; ein allfälliger Minderwert ist (unter Anrechnung besonderer Vorteile) zu entschädigen (§§ 143 Abs. 1 lit. b und 144 BauG; BGE 122 II 246, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts [1C_16/2018] vom 18. Januar 2019, Erw. 3.3.; SKEE [4-EV.2019.9] vom 18. März 2020, Erw. 4.3.).