Wie ausgeführt dürfen die von einer Landumlegung betroffenen Grundeigentümer im Hinblick auf Entschädigungsfragen bezüglich besonderer Nachteile mit Enteignungscharakter nicht schlechter gestellt werden, als wenn ein Enteignungsverfahren gewählt worden wäre (Erw. 6.7.). Es ist daher korrekt, dass die Beschwerdegegnerin dem belasteten Grundeigentümer diesen besonderen Nachteil entschädigen will. 7.3.4. Die Beschwerdegegnerin hat für die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechts eine Entschädigung von Fr. 100.00/m2 vorgesehen (Erw. 2.2.).