Die vorliegende Situation lässt sich mit der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit im Rahmen eines Enteignungsverfahrens vergleichen. Gegenstand der Enteignung können unter anderem dingliche Rechte sein. Nicht nur der zwangsweise Entzug durch Enteignung, sondern auch eine zwangsweise Einräumung solcher Rechte, namentlich Dienstbarkeiten, ist möglich (RALPH VAN DEN BERGH in: Baugesetzkommentar, § 133, N 5). Wie ausgeführt dürfen die von einer Landumlegung betroffenen Grundeigentümer im Hinblick auf Entschädigungsfragen bezüglich besonderer Nachteile mit Enteignungscharakter nicht schlechter gestellt werden, als wenn ein Enteignungsverfahren gewählt worden wäre (Erw.