7.3. 7.3.1. Der dienstbarkeitsbelasteten B._____ AG wird demnach ein Grundstück neu zugeteilt, welches mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Gemäss § 77 Abs. 1 BauG sind besondere Vor- und Nachteile einzelner Zuteilungen durch Geld auszugleichen. Es gilt das Prinzip der vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV). - 21 - 7.3.2. Die Neuzuteilung vollzieht sich in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden die Landabzüge festgelegt, sowohl die unentgeltlichen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebiets selbst als auch die allenfalls zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Abzüge mit Enteignungscharakter (Erw. 6.8.3.).