7.1. Wie ausgeführt (Erw. 6.2.) sind Dienstbarkeiten gemäss § 8 Abs. 3 und 4 LEV zu bereinigen. Wird eine Dienstbarkeit aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen (§ 8 Abs. 4 LEV). Zur Kostenverteilung im Fall der Neubegründung einer Dienstbarkeit äussert sich § 8 Abs. 4 LEV nicht. 7.2. Wie dargelegt (Erw. 6.5.) gehören Dienstbarkeiten zum Bestande der Neuzuteilung, weshalb diese nicht ohne die auf die neuen Grundstücke zu verlegenden Belastungen vorgenommen werden kann. Der originäre Erwerb des neuen Besitzstandes erfolgt daher mit den festgelegten Belastungen bzw. Berechtigungen.