6.9. Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass es mit den Grundsätzen des Landumlegungsrechts, im Besonderen mit dem Gleichbehandlungsgebot, nicht vereinbar ist, wenn die Kosten für die Einräumung eines privaten Fuss- und Fahrwegrechts der Beschwerdeführerin allein auferlegt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechts korrekterweise eine Entschädigung vorgesehen hat.