behandeln und sie zur alleinigen Kostentragung zu verpflichten, einzig aufgrund der zufälligen Lage ihres Grundstücks. 6.8.6. Besonders deutlich zeigt sich dies auch, wenn man den definitiven Neuzuteilungsplan mit den drei Entwürfen vergleicht, die während des Verfahrens erstellt wurden (Erw. 4.): In allen anderen Varianten wäre die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt worden und hätte nicht allein die Kosten für die Einräumung einer Dienstbarkeit tragen müssen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des definitiven Zuteilungsplanes benachteiligt werden sollte.