Das benötigte Land soll mittels eines proportionalen Abzugs, der alle gleichmässig trifft, beschafft werden können (Protokoll 1. Lesung zu § 55 ff. Entwurf BauG vom 1. März 1991, S. 232). 6.8.5. Daraus folgt einerseits, dass die vorliegend in Frage stehende Entschädigung für die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Protokoll, S. 12) im Rahmen der Neuzuteilung zu regeln ist. Darüber hinaus zeigen die Materialien, dass die Gleichbehandlung der betroffenen Grundeigentümer ein zentrales Anliegen der Vorschriften zur Landumlegung ist. Es ist unzulässig, eine Grundeigentümerin anders zu - 20 -