d BauG), wonach die Landumlegung unter anderem zum Ziel hat, für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land auszusondern, soweit entweder auf Grund des Einwurfs von Land durch das Gemeinwesen oder der für das Werk angeordneten Enteignung ein Zuteilungsanspruch besteht, verdeutlichen soll, dass in einer Kombination von Landumlegung und Enteignung nicht zufällig einzelne Grundeigentümer betroffen sein sollen, einzig weil deren Land gerade dort liegt, wo das Werk gebaut werden soll. Das benötigte Land soll mittels eines proportionalen Abzugs, der alle gleichmässig trifft, beschafft werden können (Protokoll 1. Lesung zu § 55 ff.