Die Botschaft äussert sich zu den Grundsätzen der Neuzuteilung wie folgt: «Die Neuzuteilung als zentraler Akt des Umlegungsverfahrens vollzieht sich in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden die Landabzüge festgelegt, sowohl die unentgeltlichen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebiets selber als auch die allenfalls zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Abzüge mit Enteignungscharakter» (zit. Botschaft 1990, S. 37 zu § 59). In § 79 BauG mit der Marginalie «Kosten» geht es danach nur noch um die Tragung der Verfahrenskosten, die wie bisher nach dem Vorteilsprinzip zu verteilen sind (Botschaft 1990, S. 37 zu § 62).