Diese Formulierung kennt das aktuelle Baugesetz nicht mehr. Im neuen Baugesetz ist die Kostentragung in §§ 77 und 79 BauG geregelt (vgl. Konkordanzregister vom 2. August 1993, S. 19). 6.8.2. Den Materialien ist zu entnehmen, dass mit der Totalrevision nicht mehr vorgesehen sein sollte, dass das Umlegungsunternehmen Erschliessungsanlagen, für welche es durch Abzüge das Land bereitstellt, selbst baut und anschliessend die Kosten für die Erstellung verteilt (gemäss § 177 Abs. 1 lit. a aBauG). Hierfür wurden neu die Vorschriften über die Erschliessung als massgebend erklärt.