6.8. 6.8.1. Gleiches folgt auch aus den Materialien zur Totalrevision des Baugesetzes: Das alte Baugesetz (Baugesetz vom 2. Februar 1971, aBauG) kannte mit § 177 unter der Marginalie «Aufwendungen» eine ausdrückliche Vorschrift zur Frage, welche Aufwendungen zu Lasten der Unternehmung fallen: 1 Zu Lasten des Unternehmens fallen: a) die Aufwendungen für Erschliessung, gemeinsame Abstell-, Spiel- und Ruheplätze sowie Grünflächen; b) die Geldausgleiche und Entschädigungen; c) die Kosten des Verfahrens.