Die Beschwerdeführerin darf in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt werden, als wenn anstelle des Landumlegungs- ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. beispielsweise BGE 104 Ib 79, Erw. 1c, wo das Bundesgericht im Hinblick auf eine Entschädigungsfrage ebenfalls das verwandte Verfahren der Güterzusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren verglichen und festgestellt hat, dass ein betroffener Eigentümer im Rahmen der Güterzusammenlegung bezüglich der Entschädigung nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden wäre).