Beitragsrechtlich gilt für alle Grundeigentümer innerhalb der Einheit grundsätzlich der Solidaritätsgedanke (AGVE 2018 S. 444; vgl. auch AGVE 2005 S. 415). So geht es nicht an, dass beispielsweise ein höher am Hang gelegenes Grundstück einer Beitragspflicht mit dem Argument entzogen wird, dass das auf diesem Grundstück anfallende Meteorwasser problemlos versickere, während bei tiefer gelegenen Grundstücken wegen des bereits gesättigten Grundes keine Versickerungsmöglichkeit mehr besteht.