6.7. Im Verfahren eines Strassenbauprojektes mit Landerwerb mittels formeller Enteignung und Kostenverteilung im Beitragsplanverfahren, wie es die Beschwerdegegnerin selbst als Vergleich vorbringt (vgl. Erw. 2.4.), wären die Kosten für den Landerwerb als im Beitragsplanverfahren zu verteilende Kosten ebenfalls auf alle beteiligten Grundeigentümer zu verlegen (vgl. beispielsweise AGVE 1993 S. 492, Erw. 4.2.1.3.). - 18 -