Ob das Fuss- und Fahrwegrecht einzig der Parzelle Nr. aaa dient, ist unerheblich. Nach der Logik der Gesuchgegnerin müssten bei Strassen diejenigen Anstösser, deren Grundstücke am Anfang einer Strasse liegen und die daher den hinteren Teil der Strasse nicht nutzen, analog weniger bezahlen als diejenigen, die am Ende der Strasse wohnen. Das zuhinterst gelegene Grundstück müsste dann für den letzten Strassenabschnitt allein aufkommen.