Der Gemeinde wäre es unbenommen gewesen, die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa ebenfalls über eine öffentliche Strasse zu gewährleisten. In diesem Fall wäre der proportionale Flächenabzug vergrössert und ebenfalls auf sämtliche beteiligten Grundstücke verlegt worden. Die von Seiten Beschwerdegegnerin vorgebrachte Ungleichheit der Parzelle Nr. aaa ist einzig durch den Entscheid der vorliegenden Neuzuteilungsvariante durch die Beschwerdegegnerin entstanden. Diese Ungleichbehandlung darf nicht der Beschwerdeführerin allein zur Last gelegt werden.