Die Argumentation, wonach die Beschwerdegegnerin das Grundstück der Beschwerdeführerin ungleich nach Massgabe seiner Ungleichheit behandelt habe, geht fehl. Diese Argumentation übersieht, dass dem Landumlegungsrecht gerade ein Gleichbehandlungsgebot zugrunde liegt und daher nicht einzelne Grundeigentümer mit Verweis auf das Ungleichbehandlungsgebot anders behandelt werden dürfen.