Dies widerspricht diametral sowohl dem Zweck des konkreten Landumlegungsverfahrens als auch dem der Landumlegung zu Grunde liegenden Gleichwertigkeits- und Äquivalenzprinzip sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Besonders stossend ist diese Ungleichbehandlung, wenn dem betroffenen Grundstück darüber hinaus auch noch der prozentuale Anteil für die Ausscheidung der öffentlichen Erschliessungsstrasse abgezogen wird. Die Argumentation, wonach die Beschwerdegegnerin das Grundstück der Beschwerdeführerin ungleich nach Massgabe seiner Ungleichheit behandelt habe, geht fehl.