Zweck der vorliegenden Landumlegung ist insbesondere die Erschliessung des bisher unerschlossenen Gebietes «XY» (A.1., A.2.). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht ein einzelnes Grundstück im Perimeter von der öffentlichen Erschliessung ausgenommen werden und dann zur alleinigen Zahlung einer Entschädigung für die Erschliessung mittels privatem Fussund Fahrwegrecht verpflichtet werden. Dies widerspricht diametral sowohl dem Zweck des konkreten Landumlegungsverfahrens als auch dem der Landumlegung zu Grunde liegenden Gleichwertigkeits- und Äquivalenzprinzip sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung.