Dem ist nicht so: Nach der gesetzlichen Konzeption werden die neuen Grundstücke mit den neuen Belastungen zugeteilt; das neue Grundstück wird demnach bereits mit dem neu begründeten Fuss- und Fahrwegrecht zugeteilt. Daraus lässt sich folglich keine Grundlage zur alleinigen Kostenverlegung durch die Beschwerdeführerin ableiten. 6.6. Die aus der Landumlegung fliessenden Vorteile, aber auch die damit verbundenen Nachteile, sind auf alle Betroffenen angemessen zu verteilen (Erw. 3.1.9.). Es dürfen weder einzelne Grundeigentümer gegenüber anderen bevorzugt noch dürfen sie benachteiligt werden. - 17 -