6.5.2. Die Beschwerdegegnerin geht mit ihrer Argumentation, wonach das für die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht im Gegensatz zur öffentlichen Erschliessungsstrasse einzig der Parzelle Nr. aaa diene und die Kosten für die Einräumung einzig durch die Beschwerdeführerin zu tragen seien (Erw. 2.4.), demgegenüber implizit davon aus, das neue Grundstück werde in unbelastetem Zustand zugeteilt und anschliessend mit einer zwangsweisen Dienstbarkeit belegt, wofür vom berechtigten Grundstück eine Entschädigung geschuldet sei.