6.3. Eine Landumlegung hat notwendigerweise Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken. Die Neuzuteilung der arrondierten oder besser geformten Grundstücke wirkt sich auf die Eigentumsverhältnisse aus; darüber hinaus werden davon aber auch die beschränkten dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten berührt (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Baugesetzkommentar, § 76, N 19; so bereits HANS HUBER, - 16 -