6.2.2. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich auch daraus zweifellos ergibt, dass im Landumlegungsverfahren nicht nur bestehende Dienstbarkeiten abgelöst, sondern auch neue Dienstbarkeiten begründet werden können (vgl. Erw. 5.). Es handelt sich dabei um eine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das privatrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Dienstbarkeitsvertrag) wird durch einen einseitigen Verwaltungsakt ersetzt.