6.2. 6.2.1. § 76 Abs. 2 BauG sieht vor, dass das durchführende Organ die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und die Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt regelt. Nach § 8 Abs. 3 und 4 LEV sind unter anderem Dienstbarkeiten zu bereinigen; sie können aufgehoben, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden (Abs. 3; ANDREAS BAUMANN in: Baugesetzkommentar, § 76, N 18 ff.). Wird eine Dienstbarkeit aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen. Zur Kostenverteilung im Fall der Neubegründung einer Dienstbarkeit äussert sich § 8 Abs. 4 LEV nicht.