6. 6.1. Nachfolgend ist die strittige Auferlegung der Kosten für die Einräumung des privaten Fuss- und Fahrwegrechts zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kosten für die Einräumung im Rahmen der Verlegung der Erschliessungsbeiträge auf alle Grundstücke im Perimeter zu verteilen seien. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Kosten seien im Rahmen der Neuzuteilung ausschliesslich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Erw. 2.3. und 2.4.).