Es spricht nach dem Gesagten nichts gegen die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa mittels im Grundbuch eingetragenem privatem Fuss- und Fahrwegrecht, zumal die Erschliessung der Parzellen im Umlegungsperimeter den Hauptzweck der vorliegenden Landumlegung darstellt. Die Sicherstellung der Erschliessung mittels Dienstbarkeit ist daher zulässig. Dies wird von Seiten Beschwerdeführerin anerkannt (Protokoll, S. 11).