5.3. Im vorliegenden Fall liegt der Hauptzweck der Landumlegung in der Erschliessung des Umlegungsgebietes. Dazu wird Land für die Erstellung einer öffentlichen Zufahrtsstrasse ausgeschieden. Über diese Zufahrtsstrasse werden sämtliche betroffen Grundstücke – mit einer Ausnahme – erschlossen. Die einzige Parzelle, die nicht ausschliesslich über die öffentliche Zufahrstrasse erschlossen wird, ist die Parzelle Nr. aaa im Eigentum der Beschwerdeführerin, deren Erschliessung mit einem privaten Fuss- und Fahrwegrecht sichergestellt werden soll. - 15 -