insbesondere ist das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich. Da die Zusammenlegung auch die Erschliessung bezweckt, kann sich beispielsweise die Errichtung eines Wegrechts aufdrängen, wobei das durchführende Organ an die Zielsetzungen der Güterzusammenlegung gebunden ist (AGVE 1993 S. 508; AGVE 2004 S. 326; AGVE 2009 S. 349; ANDREAS KORNER, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten im Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 111).