Die Rechtsprechung zur landwirtschaftlichen Güterregulierung hat bezüglich der Anordnung von Dienstbarkeiten im verwandten Güterregulierungsverfahren folgende Grundsätze entwickelt: Dienstbarkeiten neu zu begründen ist dann zulässig, wenn dies durch die Neuordnung des Eigentums und durch das mit der Zusammenlegung angestrebte Ziel notwendig ist. Bei der Neubegründung ist Zurückhaltung geboten; insbesondere ist das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich.