Laufe des Verfahrens mehrere Varianten der Neuzuteilung erarbeitet wurden, welche keine Erschliessungsvariante mittels Dienstbarkeit vorsahen (Varianten 1 bis 3 vom September 2020, Vorakten). Dies wird zurecht nicht vorgebracht. 5. 5.1. Zunächst ist die Erschliessungsvariante mittels Fuss- und Fahrwegrecht zu prüfen. 5.2. Die Voraussetzung für die Erstellung von Bauten und Anlagen ist die Baureife eines Grundstücks. Ein Grundstück ist dann baureif, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist (vgl. § 32 Abs. 1 BauG).