4.2. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im zugehörigen Erschliessungsplan «XY» (A.1.) die genaue Festlegung des Zuganges zur Parzelle Nr. aaa absichtlich noch offengelassen wurde. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht vorgehalten werden, sie hätte sich zu einem früheren Zeitpunkt dagegen zur Wehr setzen müssen. Insbesondere geht aus dem Erschliessungsplan «XY» nicht hervor, dass die Zufahrt mittels Fuss- und Fahrwegrecht gewährleistet werden soll («Bereich für private Zufahrtsstrasse»). Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass im - 14 -