4. 4.1. Die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa soll mittels Fuss- und Fahrwegrecht sichergestellt werden; der Weg soll nicht ausgeschieden werden. Umstritten ist einzig, ob die Kosten für die Einräumung des privaten Fuss- und Fahrwegrecht zwecks Erschliessung von der Beschwerdeführerin allein zu tragen oder ob diese Kosten auf sämtliche Grundstücke im Perimeter anteilsmässig zu verteilen sind. Die Beschwerdeführerin spricht sich folglich nicht gegen diese Erschliessungsvariante aus, sondern moniert einzig die alleinige Kostentragung zu ihren Lasten (vgl. Protokoll, S. 4).