3.1.9. Unter diesen Voraussetzungen ist eine möglichst optimale Zuteilung in allseitiger Interessenabwägung (Grundeigentümer und öffentliche Hand) zu finden. Dabei dürfen einzelne Eigentümer gegenüber anderen weder bevorzugt noch benachteiligt werden (vgl. auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV), obwohl aufgrund der Vielzahl von verschiedenen Grundeigentümerinteressen naturgemäss nicht allen im selben Mass Rechnung getragen werden kann. Dieser Aufgabe ist deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum für die Umlegungsorgane inhärent, in den das SKE nur zurückhaltend einzugreifen hat.