Es liegt auf der Hand, dass dafür mehr oder weniger einschneidend in den Besitzstand einzelner Eigentümer eingegriffen werden muss (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 96 I 39, Erw. 2 betreffend eine Güterzusammenlegung). Solche durch den Umlegungszweck oder technische Erfordernisse bedingte Unterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand bezüglich Lage, Form oder Beschaffenheit haben die beteiligten Grundeigentümer zu dulden (Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] LU.1996.50003, Erw 2.2.). - 13 -