3.1.6. Nach dem Gleichbehandlungsprinzip sind durch die Umlegung erwirkte Vorteile auf alle Grundeigentümer in rechtsgleicher Weise aufzuteilen und die mit dem Unternehmen notwendigerweise verbundenen Nachteile sowie Belastungen sind auf alle Betroffenen angemessen zu verteilen. Eine offensichtliche Bevorteilung einzelner Grundeigentümer ist nicht statthaft (ELOI JEANNERAT in: Praxiskommentar RPG, Art. 20, N 46 f.). 3.1.7. Ein Grundeigentümer darf nach dem sog. Äquivalenzprinzip erwarten, dass ihm in einem Umlegungsverfahren für seinen Einwurf Land zugeteilt wird, das dem Eingebrachten nach Wert und Art der möglichen Nutzung - 12 -