ZIMMERLIN, Baugesetzkommentar § 172, N 1a ff. und § 175, N 1 ff.). 3.1.5. Landabzüge für Anlagen, die in erster Linie den Bedürfnissen der betroffenen Grundeigentümer dienen, sind wesentlicher Bestandteil vieler Baulandumlegungen. Insbesondere wird dadurch die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens erfüllt (vgl. § 33 Abs. 1 BauG). Wenn die Landabzüge in erster Linie den Interessen der Grundeigentümer im Umlegungsperimeter dienen, rechtfertigt es sich, dass diese unentgeltlich, d.h. ohne Entschädigung (Realersatz oder Geldzahlung) erfolgen. Im derartigen anteilsmässigen Flächenabzug liegt demgemäss keine formelle Enteignung.