Eine mathematisch genau umgesetzte Neuzuteilung darf dabei nicht erwartet werden. Unterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand bezüglich Lage und Beschaffenheit sind unvermeidlich, dürfen aber die Eigentumsgarantie der Beteiligten nicht verletzen. Es besteht folglich kein Anspruch auf flächengleichen Realersatz. Unvermeidliche Mehr- oder Minderzuteilungen sowie Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen (ZBl 1983, S. 185 ff.; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 261 ff. und S. 298 ff.; ANDREAS BAUMANN in: Baugesetzkommentar, § 76, N 7 und § 77, N 1 ff.; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetzkommentar § 172, N 1a ff.