Andererseits müssen sie den Anspruch auf wertgleichen Realersatz wahren: Die Entschädigung für den Eingriff in das Eigentum besteht in diesem wertgleichen Realersatz. Dieses sog. Realersatzprinzip verlangt, dass den Beteiligten nach Möglichkeit im neuen Bestand Land zugewiesen wird, das dem Altbesitz hinsichtlich der Art und des Wertes entspricht. Es sind Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, so weit als möglich, zu berücksichtigen. Bei der Neuzuteilung sind auch die Interessen der anderen Grundeigentümer, die öffentlichen Interessen sowie die technischen Erfordernisse des Unternehmens zu beachten.