Landumlegungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; BV] vom 18. April 1999; § 21 der Verfassung des Kantons Aargau [SAR 110.000; KV] vom 25. Juni 1980) - 11 - einerseits nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.