3.1.3.2. Begleitender Zweck der Landumlegung ist damit der Landerwerb für die Erschliessungsanlagen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes (§ 72 Abs. 1 lit c und § 76 Abs. 1 BauG). Mit anderen Worten kann mit einer Landumlegung Land ausgeschieden werden, das zur Erstellung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Anlagen benötigt wird. 3.1.3.3. Sofern eine Landumlegung auch die Erschliessung zum Ziel hat, sind Umlegung und Feinerschliessung zu kombinieren (ZBl 1979, S. 317 ff.; ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985 [fortan ERICH ZIMMERLIN, Baugesetzkommentar], § 172, N 4).