in das Unternehmen ein und nehmen anschliessend das neu zugeteilte Land als Ersatz entgegen. Dabei haben sie einen prozentualen Abzug für entsprechende öffentliche Erschliessungsanlagen oder öffentliche Zwecke zu dulden (PIUS GUTHAUSER, Neuzuteilung, Eigentumsübertragung und Besitzantritt im Umlegungsverfahren in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1982, S. 248 f.).