3.1.3. 3.1.3.1. Mit der Landumlegung wird das Ziel verfolgt, den Grundeigentümern im Perimeter anstelle ungünstig gelegener oder geformter Grundstücke entsprechend besser gestaltete zuzuteilen und im gleichen Zug das erforderliche Land für Erschliessungsanlagen und andere öffentliche Zwecke auszuscheiden. Dazu werfen die beteiligten Grundeigentümer ihren Altbesitz - 10 -