3.1.2. Das kantonale Baugesetz definiert in § 72 Abs. 1 Begriff und Zweck der Landumlegung wie folgt: 1Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a) die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern; b) Grundstücke zu formen, die sich für die vorgesehene Nutzung eignen; c) das Land auszuscheiden, das für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes, namentlich für Erschliessungsanlagen, benötigt wird; […].