Im Rahmen der Verhandlung liess die Gesuchgegnerin ergänzend vorbringen, die Entscheidung betreffend die Erschliessung mittels Dienstbarkeit sei eine Frage des öffentlichen Interesses. Aus Sicht der Gesuchgegnerin bestehe kein öffentliches Interesse daran, die Parzelle Nr. aaa über eine öffentliche Strasse zu erschliessen. Die Parzelle sei zu klein für eine eigenständige, sinnvolle Nutzung. In einem solchen Fall sei es nicht opportun, eine Entschädigung für die Erschliessung mittels Dienstbarkeit auf alle Grundeigentümer im Perimeter zu verteilen (Protokoll, S. 13).