Dies ergäbe sich bereits aus dem Erschliessungsplan. Die Landumlegung regle nur den Landerwerb und die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse sowie die allfällig verbleibenden und neuen Dienstbarkeiten und der sich daraus ergebende Geldausgleich sowie die Höhe der Entschädigungen. Die Erstellungskosten würden dagegen erst im Beitragsplanverfahren verlegt (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1.; Protokoll, S. 13). Das für die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht diene – im Gegensatz zur öffentlichen Erschliessungsstrasse – einzig der Parzelle Nr. aaa. Es sei daher korrekt, dass die Kosten -9-