Die Differenzierung zwischen der Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin und den weiteren im Perimeter liegenden Grundstücken sei gerechtfertigt. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot folge, dass eine Behörde Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln habe. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu: Die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführerin könne nur über eine private Erschliessungsstrasse erschlossen werden, wobei alle anderen Grundstücke über die neue öffentliche Erschliessungsstrasse erschlossen würden. Dies ergäbe sich bereits aus dem Erschliessungsplan.