Im Rahmen der Verhandlung führte der Vertreter der Gesuchstellerin aus, die Gesuchstellerin habe im Rahmen der Landumlegung Land für die Erschliessungsstrasse einwerfen müssen. Das sei korrekt, denn die Parzelle liege im Perimeter. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie für das Wegrecht die Kosten allein zu tragen haben solle, zumal die Parzelle wie gesagt im Perimeter liege. Hätte die Gemeinde eine Strasse ausgeschieden, hätten auch sämtliche Grundstücke dafür anteilsmässig Land einwerfen müssen. Ob das Wegrecht einzig der Parzelle Nr. aaa diene, sei nicht entscheidend; erschlossen werde das ganze Gebiet (Protokoll, S. 11).