Die Kosten für das Fuss- und Fahrwegrecht gehörten wie die Kosten für den Erwerb der Strasse zu den Erschliessungskosten, welche den gesamten Perimeter beträfen. Dementsprechend seien diese Kosten im nachfolgenden Beitragsplanverfahren zu verlegen. Die Auferlegung der Kosten im Landumlegungsverfahren sei falsch (Beschwerde, Rz. 12).